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Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1    Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) gelten für alle ab dem 01.07.2021 abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Lieferung beweglicher Waren inklusive darin etwaig enthaltener Software (die Software im Sinne dieser Verkaufsbedingungen ist insoweit Teil der Ware) an Käufer, deren maßgebliche Geschäftsadresse in Deutschland liegt, zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Verkaufsbedingungen unberührt.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unser Schweigen auf Bedingungen des Käufers gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung des Käufers vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos unsere Leistungen erbringen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten anstelle etwaiger Bedingungen des Käufers auch dann, wenn nach diesen unsere Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Bedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Käufers auf die Geltung seiner Bedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Verkaufsbedingungen verzichtet.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2    Angebot, Vertragsgegenstand und -abschluss

  1. Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich und stellen nur eine Aufforderung an den Käufer dar, seinerseits ein Angebot abzugeben.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer ist ein verbindliches Vertragsangebot. Dieses Vertragsangebot können wir – sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt – innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Zugang annehmen.
  3. Der Kaufvertrag über die Ware kommt durch unsere Annahme zustande. Diese können wir mittels Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware erklären. Maßgebend für Art und Umfang der Lieferungenund Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Dies gilt nur dann nicht, wenn unsere Auftragsbestätigung im Hinblick auf die Art der Ware, den Preis und/oder die Liefermenge von der Bestellung des Käufers abweicht; in diesem Fall bedarf der Vertragsschluss einer anschließenden Annahme durch den Kunden, die auch mündlich erklärt werden kann.
  4. Der Käufer ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren, wenn (a) die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Käufer von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht, (b) die Ware unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird oder besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, (c) die Ware unter Bedingungen eingesetzt wird, die ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko mit sich bringen, (d) die Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Käufers geliefert werden soll, oder (e) öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen) für den Käufer kaufentscheidend sind.
  5. Angaben zur Ware in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen, insbesondere Angaben zu Gewichten, Maßen, Farben, Formen, Konstruktionen, Gebrauchswerten, Belastbarkeiten, Toleranzen und technischen Leistungsdaten, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren dar. Jegliche Garantien, die von uns zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages übernommen werden sollen, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als „Garantie“.
  6. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  7. Mit Ausnahme der Abnahme der Ware nach § 433 Abs. 2 BGB ist eine Abnahme der Ware nicht vereinbart.
  8. Mit dem Abschluss eines Vertrages wird von uns auch bei Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Ware kein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen. Weiter übernehmen wir keine Garantie für die Ware.
  9. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt.
  10. An dem Käufer von uns bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
  11. Behält ein Käufer bei einem Kauf auf Probe das Gerät über die vereinbarte Probezeit hinaus, so gilt der Kaufvertrag als abgeschlossen. Es erfolgt volle Berechnung des Kaufpreises, wenn wir den Käufer bei Lieferung oder in unseren Vertragsabschlussdokumenten hierauf besonders hingewiesen haben oder er nach unserer Aufforderung das Gerät nicht innerhalb einer Woche zurückgibt.

 

§ 3    Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten unsere Preise FCA Robert-Bosch-Straße 30, 71106 Magstadt/Deutschland Incoterms® 2020 ausschließlich Verpackung und am Liefertag geltender gesetzlicher Umsatzsteuer, die gesondert in der Rechnung ausgewiesen und in Rechnung gestellt werden. Auch Fracht, Versicherung, Montage und sonstige Nebenkosten werden gesondert in der Rechnung ausgewiesen und in Rechnung gestellt, sofern wir diese Leistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen erbringen sollen.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung sofort nach Rechnungserhalt fällig und der Käufer ist verpflichtet, den vollen Kaufpreis (nebst Verpackung und Umsatzsteuer sowie ggf. die in § 3 Abs. 1 beispielhaft genannten Nebenkosten) ohne Skontoabzug spätestens innerhalb von fünf (5) Kalendertagen auf das in der Rechnung bezeichnete Konto kosten- und spesenfrei zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto maßgeblich.
  3. Ist für die Zahlung das Lastschriftverfahren vereinbart, so erfolgt die Zahlung auf Grundlage des SEPA-Firmenlastschriftmandates. Der Käufer erteilt uns zur Leistung von Zahlungen (auch für zukünftige Verträge zwischen uns und dem Käufer) ein entsprechendes Sammelmandat. Sollten es im Einzelfall abzuwägende Umstände erforderlich machen, kann die Zahlung auch im Rahmen eines SEPA-Basismandates zwischen den Parteien vereinbart werden.
  4. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins in den Fällen des § 353 HGB bleibt unberührt.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  6. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers oder hat der Käufer uns gegenüber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht und wird hierdurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber gefährdet oder hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, können wir alle uns gegen den Käufer zustehenden Forderungen sofort fällig stellen. Die Fälligstellung werden wir dem Käufer schriftlich mitteilen. Wir können in den genannten Fällen auch die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; beabsichtigen wir, von dem Recht zum Rücktritt Gebrauch zu machen, falls der Käufer seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, werden wir ihn zuvor darauf hinweisen. Die Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB bleibt unberührt.

 

§ 4    Lieferung und Gefahrübergang

  1. Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA Robert-Bosch-Straße 30, 71106 Magstadt/Deutschland Incoterms® 2020.
  2. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung.
  3. Soweit wir abweichend von § 4 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen die Gefahr des Transportes tragen, ist der Käufer verpflichtet, einen äußerlich erkennbaren Verlust sowie eine äußerlich erkennbare Beschädigung des Frachtgutes dem Frachtführer spätestens bei der Ablieferung durch den Frachtführer anzuzeigen und dabei den Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen. Sofern der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar sind, ist der Verlust bzw. die Beschädigung spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Ablieferung dem Frachtführer anzuzeigen und dabei der Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen. Die Anzeige hat in Textform zu erfolgen. Der Käufer ist – ungeachtet der Regelungen nach § 9 Abs. 5 bis Abs. 7 dieser Verkaufsbedingungen – verpflichtet, uns eine Kopie dieser Anzeige unverzüglich zuzusenden.
  4. Verzögert sich die Lieferung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs des Käufers von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, aus einem sonstigen vom Käufer zu vertretenden Grund oder auf dessen Wunsch, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand-/ und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Käufer auf den Käufer über.
  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen bzw. bis zum vereinbarten Liefertermin berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Bei vorheriger Ankündigung sind wir auch zur vorzeitigen Lieferung berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist und er nicht widerspricht.
  6. Die im Rahmen des Verpackungsgesetzes meldepflichtigen Verpackungen sind unsererseits bei einem dualen System lizenziert und können der kommunalen Abfallentsorgung zugeführt werden.

 

§ 5    Lieferzeit und Abnahmeverzug

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Vereinbarte Lieferfristen begründen kein Fixgeschäft.
  3. Sofern der Käufer nach Abschluss des Vertrages aber vor der Lieferung noch Änderungen an der Ware wünscht, führt dies – sofern wir diesen Änderungen zustimmen, wozu wir nicht verpflichtet sind – zu einer Verlängerung der Lieferfrist. Je nach der Auftragssituation kann der Zeitraum der Verlängerung einen größeren Zeitraum ausmachen, als für die reine Umsetzung der Änderungswünsche erforderlich wäre.
  4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesen Fällen sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von zwei (2) Wochen berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen – soweit möglich – selbst zu treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern oder zu versenden oder von dem Kaufvertrag ganz oder in Teilen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder auf Teile davon zu fordern; einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Unsere Rechte auf Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf bleibenunberührt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

§ 6    Lieferverzug, Schadensersatz und Rücktritt

  1. Sofern wir verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Verzögerung herauszuschieben. Wir werden den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählt insbesondere die Sachverhaltskonstellation, dass wir trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung (d.h. trotz vertraglicher Abrede mit unserem Zulieferer mit der nach Quantität, Qualität und Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Käufers vertragsgerecht erfüllt werden kann) durch unseren Zulieferer aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beliefert werden. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählen auch Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen). Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, unverschuldete Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden) und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. § 6 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen findet keine Anwendung, wenn wir ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen haben.
  2. Der Käufer ist wegen verspäteter Lieferung und/oder wegen Nichtlieferung nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir mit der Erfüllung der uns obliegenden Hauptpflichten in Verzug geraten sind oder durch den Vertrag begründete Pflichten in anderer Weise wesentlich verletzt haben und der Verzug oder die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf sonstige gesetzliche Vorschriften stets, auch wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, einer schriftlichen Aufforderung an uns, unsere Leistung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Eine Fristsetzung istentbehrlich, wenn wir die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder besondereUmstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Im Übrigen gelten für den Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Vorschriften. Nach Ablauf der vom Käufer gesetzten Frist ist der Käufer verpflichtet, nach Aufforderung durch uns, die auch eine erneute Leistungsfrist enthält, zu erklären, ob er weiter auf die Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vomVertrag zurücktritt. Gibt der Käufer innerhalb einer von uns derart gesetzten angemessenen Frist keine solcheErklärung ab, ist der Käufer bis zum Ablauf der von uns selbst angegebenen neuen Leistungszeit nicht mehrzum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Verzugs berechtigt.
  3. Sollten wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter Beachtung der in diesen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen im Lieferverzug sein und der Käufer Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gegen uns haben, so ist im Falle des Lieferverzugs unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des mit dem Käufer vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware, maximal jedoch auf 5% des mit dem Käufer vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche (a) wegen arglistiger Vertragsverletzungen, (b) wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzungen, (c) wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie (e) im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 7    Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Sofern der Käufer nicht Vorkasse geleistet hat, behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren auch für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen (gesicherte Forderungen) aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware sodann auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
  4. Sofern der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren ein Eigentumsrecht Dritter bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  5. Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind vom Käufer auf dessen Kosten, insbesondere gegenFeuer und Diebstahl zum Nettoneuwert zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werdenhinsichtlich der unter Eigentumsbehalt stehenden Ware hiermit an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretunghiermit an.
  6. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung weiterveräußern. Wurde diese erteilt, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen, wenn sich der Käufer im Zahlungsverzug befindet, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht nachkommt oder wir von unserem Recht nach § 7 Abs. 3 dieser Verkaufsbedingungen Gebrauch gemacht haben. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, so hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; in diesem Fall sind wir auch berechtigt, dem jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.
  7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 8    Eigentum an gespeicherten Daten und Software

  1. Dem Käufer werden die Software und die in der elektronischen Steuereinheit (zentrale Prozesseinheit) oder den im System vorhandenen Personal Computern (PC) oder sonstigen Medien (z.B. Festplatten, USB-Einheiten) gespeicherten Programmdaten, in den Ein- und Auszahlgeräten und anderen Geräten nur zur Nutzung imRahmen des ordnungsgemäßen Betriebs des jeweiligen Gerätes überlassen. Wir gewähren dem Käufer einnicht exklusives, gebührenfreies, zeitlich unbegrenztes und unwiderrufliches Lizenzrecht, die gewerblichenSchutzrechte zu benutzen, die in der Computersoftware oder durch diese repräsentiert in der Ware vorhandensind oder als Ersatzteile geliefert werden, allerdings ausschließlich im Zusammenhang mit dem jeweils verkauften Gerät. Diese Lizenz schließt ausdrücklich das Recht der Modifikation, Adaption, Reproduktion oderder Kopie dieser Software aus. Ausgeschlossen ist zudem das Recht zum Vertrieb, zur Weitergabe, zum Verkauf oder zur anderweitigen Weitergabe der gewerblichen Schutzrechte, die in der Software enthalten sind oder durch diese repräsentiert werden, es sei denn, die Software wird zusammen mit dem ursprünglich von uns verkauften Gerät weiterverkauft.
  2. Die auf der elektronischen Steuereinheit sowie auf allen im System vorhandenen Personal Computern (PC) oder sonstigen Medien (z.B. Festplatten, USB-Einheiten) gespeicherten Programmdaten sind nicht für den Käufer oder sonstige Dritte bestimmt und in der Regel durch ein Blechgehäuse, eine Versiegelung oder durch Verschlüsselungen gegen unberechtigten Zugang geschützt. Dem Käufer ist es nicht gestattet, sich diese Daten zu beschaffen, Dritten zugänglich zu machen oder die Integrität dieser Daten zu verletzen. Die gesamte Software und dazugehörige Daten bleiben in jedem Fall (auch wenn im Einzelfall eine besondere Sicherung durch Blechgehäuse, Versiegelung oder Verschlüsselungen nicht vorhanden sein sollte) unser Eigentum.
  3. Dem Käufer ist es nicht gestattet, Copyright-Zeichen oder sonstige Zeichen, die Rechte von uns oder unserer Lizenzgeber kenntlich machen, zu entfernen, zu ändern oder sonst unkenntlich zu machen. Dem Käufer ist es untersagt, unsere Marken und/oder sonstige Warenzeichenrechte bzw. die unserer Lizenzgeber anzugreifen und erkennt unsere Marken und sonstige Warenzeichenrechte und die unserer Lizenzgeber an. Auf Verlangen werden wir den Käufer über unsere Lizenzgeber informieren.
  4. Der Käufer wird alle Informationen, die er – sei es schriftlich, sei es mündlich – von uns bezüglich der Ware erhalten hat, während oder bei Gelegenheit der Anlieferung der Ware und jede Information, die wir als vertraulich bezeichnet haben („Vertrauliche Information“), als vertraulich behandeln, wenn solche Informationen nicht allgemein der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die vertrauliche Information schließt insbesondere Einzelheiten der gewerblichen Schutzrechte und jede Software, deren Quellencode, jede Flowcharts, Diagramme oder Daten, welche die Software betreffen, sowie die Bearbeitungmethode ein, ist aber hierauf nicht begrenzt. Insbesondere ist dem Käufer das Reverse Engineering (die Reproduktion) der vertraulichen Informationen untersagt, sofern nicht § 69d Abs. 3 UrhG oder § 69e UhrG ein Reverse Engineering gestatten.
  5. Der Käufer darf vertrauliche Informationen nur insoweit und ausschließlich an solche Mitarbeiter weitergeben,die diese Information benötigen, um die Ware vertragsgemäß zu nutzen; der Käufer darf keinen Teil der vertraulichen Information für seine eigenen Zwecke oder zum Vorteil Dritter verwenden, es sei denn, dies istausdrücklich durch Gesetz oder unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugelassen worden. Der Käufer muss durch geeignete vertragliche Vereinbarungen dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter, Angestellten und Vertriebspartner vollständige Vertraulichkeit in Bezug auf die Informationen bewahren, wie wenn sie persönlichdurch diese Bedingungen gebunden wären.

 

§ 9    Rechte des Käufers bei Mängeln

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage und/oder mangelhafter Montageanleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften
    - wenn die unverarbeitete Ware am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wird, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB); die Regelungen nach § 478 BGB finden jedoch keine Anwendung, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
    - nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen) sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt.
    - nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss), es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt.
  2. Die Ware ist sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von den in unserem Vertragsabschlussdokument genannten Spezifikationen abweicht. Das Vertragsabschlussdokument ist unsere Auftragsbestätigung. Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt unser Angebot, sofern dies als verbindlich gekennzeichnet war. Die im Vertragsabschlussdokument genannten Spezifikationen sind abschließend. Nur soweit keine Spezifikationen von uns genannt sind, ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, begründen keinen Sachmangel.
  3. Ohne dass damit eine Änderung der Beweislast verbunden ist, liegt ein Sachmangel insbesondere nicht vor, wenn
    - die Waren von den in unserem Vertragsabschlussdokument genannten Spezifikationen nur geringfügig abweichen und die vereinbarte oder bestimmungsgemäße Verwendung dadurch nur unerheblich beeinträchtigt ist.
    - Fehlfunktionen, Defekte und/oder Ausfälle der Ware darauf beruhen, dass Verschleißteile im Rahmen eines bestimmungsgemäßen Verschleißes abgenutzt sind.
    - Fehlfunktionen, Defekte und/oder Ausfälle auf fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebs- oder Reinigungsmittel, mangelhafte Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einflüsse oder auf den unzureichenden Schutz vor Witterungseinflüssen beruhen.
  4. Die Ware weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. Ist die Ware jedoch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten und beruht dies auf Anweisungen des Käufers, so liegt abweichend von § 9 Abs. 4 S. 1 kein Rechtsmangel vor.
  5. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser unter Berücksichtigung der in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Sachmängel unverzüglich nach der Ablieferung der Ware an uns schriftlich zu melden. Sachmängel, die offensichtlich sind, hat uns der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Ablieferung der Ware zu melden. Der Käufer ist weiter verpflichtet die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Sachmängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, hat uns der Käufer unverzüglich, nachdem er den Sachmangel erkannt hat oder hätte erkennen müssen, zu melden. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. Klarstellend wird festgehalten, dass eine Untersuchung keine notwendige Voraussetzung für eine Rüge ist. Zusätzlich ist der Käufer verpflichtet, bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren, dafür zu sorgen, dass unmittelbar vor der Verarbeitung eine Untersuchung auf Sachmängel erfolgt.
  7. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an uns zu richten. Sie muss so genau abgefasst sein, dass wir ohne weitere Nachfrage bei dem Käufer Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten sichern können. Im Übrigen hat die Rüge den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, außerhalb unserer Geschäftsräume Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
  8. Soweit ein rechtzeitig angezeigter Sachmangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Einsatzort der Ware erfolgen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Käufers verbracht wurde, haben wir nicht zu übernehmen, es sei denn der Käufer hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich in seiner Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware an einem anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  9. Sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, so sind wir – ohne Verzicht auf die gesetzlichen und in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen, insbesondere ohne Verzicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB – im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen, sofern der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.
  10. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  11. Die im Rahmen der Sachmängelgewährleistung ersetzten Teile werden unser Eigentum.
  12. Sofern wir dem Käufer im Rahmen der Sachmangelgewährleistung Ersatzteile oder Austauschteile kostenfrei zur Verfügung stellen und der Käufer diese selbst in die Ware einbaut, ist der Käufer verpflichtet, die ausgetauschten Teile unverzüglich an uns CPT Incoterms® 2020 zurückzusenden.
  13. Soweit der Käufer wegen Mangels an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen getätigt hat, finden ergänzend die Vorschriften nach § 10 dieser Verkaufsbedingungen Anwendung. Bei Lieferung gebrauchter Ware haften wir jedoch – ausgenommen die Haftung unter den in § 10 Abs. 5 dieser Verkaufsbedingungen genannten Situationen – nicht für Schadensersatz und Aufwendungen; stattdessen sind bei Lieferung gebrauchter Ware die Gewährleistungsrechte des Käufers (d.h. die Rechte des Käufers wegen Pflichtverletzung in Form der Lieferung mangelhafter Ware) auf die in § 9 Abs. 8 und § 9 Abs. 10 dieser Verkaufsbedingungen genannten Rechtsbehelfe beschränkt.
  14. Mit Ausnahme der in § 9 Abs. 15 dieser Verkaufsbedingungen geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung neuer mangelhafter Ware ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn und wegen gebrauchter mangelhafter Ware sechs (6) Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB (Verjährung von Rückgriffansprüchen in der Lieferkette) bleibt in jedem Fall unberührt.
  15. Abweichend von § 9 Abs. 14 dieser Verkaufsbedingungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
    - für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Ansprüche, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht);
    - wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
    - wenn die Ansprüche des Käufers auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen;
    - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
    -bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware;
    - bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB;
    - für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit;
    - für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
    - für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen, es sei denn die mangelhafte Ware wurde durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet.

    Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
     
  16. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
  17. Die Durchführung der bei der gewerblichen Nutzung gegebenenfalls erforderlichen Überprüfungen der Geräte im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, geht sofern nichts anderes vereinbart wurde im Rahmen der Gewährleistung zu Lasten und auf Kosten des Käufers.
  18. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier (4) Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn einer Verjährungshemmung von Ansprüchen des Käufers bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

 

§ 10  Haftung für Schäden und Aufwendungen

  1. Unsere Haftung für Schäden und Aufwendungen richtet sich ergänzend zu vorstehenden Regelungen in § 9dieser Verkaufsbedingungen nach den folgenden Vorschriften. Vorbehaltlich einer Verjährung nach § 9 Abs. 14 in Verbindung mit § 9 Abs. 15 dieser Verkaufsbedingungen bleiben in allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt die gesetzlichen Vorschriften

    - nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);

    - nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs), es sei denn die mangelhafte Ware wurde durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet; sowie

    - unsere Verpflichtung, die zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB erforderlichen Aufwendungen zu tragen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt ist.
  2. Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen des Käufers tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
    (a) durch die schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder
    (b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen sind.
  3. Haften wir gemäß § 10 Abs. 2 (a) dieser Verkaufsbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für Verzugsschäden gilt § 6 Abs. 3 dieser Verkaufsbedingungen.
  4. Die vorstehenden in § 10 Abs. 2 bis Abs. 3 dieser Verkaufsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, (c) bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (e) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (f) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
  5. Ausgenommen die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, (c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (d) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (e) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, ist eine Schadensersatzpflicht aus der Lieferung gebrauchter Waren ausgeschlossen.
  6. Die Pflicht des Käufers zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt unberührt. Jegliche Vereinbarung des Käufers mit seinen Abnehmern, die die gesetzliche Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft, stellt einen Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht dar und führt – soweit die gesetzliche Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft wurde – zu einem Ausschluss eines Ersatzanspruches gegen uns.
  7. Wir sind wegen der Verletzung der dem Käufer gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB ist ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  8. Die vorstehenden Bestimmungen in § 10 dieser Verkaufsbedingungen gelten vorbehaltlich
    - § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);
    - § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs); sowie vorbehaltlich
    - der von uns zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB zu tragenden Aufwendungen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt,

 

auch für Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aufwendungen.

 

§ 11 Rücklieferung von Geräten / Baugruppen

Sofern nichts anderes vereinbart wurde ist der Käufer verpflichtet, die Geräte nach Ablauf der Nutzung vollständig (d.h. inklusive aller Baugruppen) ordnungsgemäß entsprechend den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen des ElektroG, zu entsorgen.

 

§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Der Lieferort folgt aus § 4 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Käufer ist Robert-Bosch-Straße 30, 71106 Magstadt/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Wir behalten uns jedoch vor, eine Nacherfüllung an dem Ort durchzuführen, an dem sich die Ware befindet.
  2. Für diese Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in der Robert-Bosch-Straße 30, 71106 Magstadt/Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

§ 13 Sonstiges

  1. Vorbehaltlich § 354a HGB ist der Käufer ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine ihm gegen uns aus dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Verkaufsbedingungen entstehenden Rechte an einen Dritten abzutreten.
  2. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail sowie sonstige Formen der Textform nach § 126b BGB genügen der Schriftform im Sinne dieser Verkaufsbedingungen.
  3. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.
  4. Auch wenn sich unsere Verkaufsbedingungen nicht an Verbraucher richten, teilen wir vorsorglich mit, dass wir nicht bereit und auch nicht verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

 

Stand: 01. Juli 2021